Allgemeine
Vertragsgrundlagen (AVG)
1.
Allgemeines
1.1
Für alle Verträge über Webdesign-Leistungen
zwischen Mosel Fewo Service, vertreten durch M. & F. Schmaldt GbR, im weiteren
Dienstleister genannt, und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die
nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine
Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier
aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2
Die AVG des Dienstleisters gelten auch, wenn der
Dienstleister in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten
Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos
ausführt.
1.3
Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen
sind nur dann gültig, wenn ihnen der Dienstleister ausdrücklich schriftlich
zustimmt.
2.
Vertragsgegenstand
2.1
Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den
Individualvereinbarungen der Parteien. Der Dienstleister schuldet keine
Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden.
2.2
Geschuldet ist die Gestaltung einer Webseite. Die
Tätigkeit des Dienstleisters umfasst hierbei typischerweise die Erarbeitung
einer Konzeption, die grafische Gestaltung der mit dem Auftraggeber abgestimmten
Konzeption sowie die technische Umsetzung und ggf. Programmierung nach dem
jeweiligen Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
2.3
Die folgenden Leistungen sind gesondert zu
vereinbaren und zu vergüten:
(1)
Die dauernde Pflege der Webseite, sowohl technisch als auch inhaltlich
(d.h. die Vornahme von Updates).
(2)
Die Überlassung von Server-Speicherplatz auf den Serveranlagen des
Dienstleisters oder Dritten (d.h. die Übernahme des Web-Hosting).
(3)
Die Vornahme einer Domain-Verfügbarkeitsrecherche sowie die
Domain-Registrierung.
(4)
Die Benennung als administrativer oder technischer Ansprechpartner oder
Zonenverwalter im Rahmen der Domainverwaltung.
(5)
Die Übergabe unverschlüsselter Dateien, sog. »offene« Dateien.
(6)
Der Erwerb von Lizenzen von Drittanbietern, z.B. für Software, Grafiken,
Fotografien oder Templates.
3.
Vergütung
3.1
Sämtliche Leistungen, die der Dienstleister für den
Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach
Leistungserbringung des Dienstleisters Sonder- und/oder Mehrleistungen des
Dienstleisters (vgl. Ziff. 2.3), so folgt daraus eine ergänzende
Vergütungspflicht. Dies gilt insbesondere für die Übergabe sogenannter »offener«
Dateien. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Dienstleister eine angemessene
Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er
auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
3.2
Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich
anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorar und – soweit eine Nutzung
der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusammen. Das
Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt.
Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden. Vorbehaltlich
anderweitiger Vereinbarungen wird die Vergütung des Entwurfs- und
Nutzungshonorars nach dem jeweils aktuellen AGD Vergütungstarif Design
berechnet, wie er zwischen der Allianz deutscher Dienstleister (AGD) und der
Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde. Der AGD
Vergütungstarif Design kann jederzeit beim Auftragnehmer angefordert werden.
3.3
Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner
Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf
die Höhe der Vergütung.
3.4
Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.5
Lizenzen von Drittanbietern, z.B. für Software,
Grafiken, Fotografien oder Templates, sind nicht Bestandteil der Vergütung und
werden gesondert abgerechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde.
4.
Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1
Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes,
soweit vertragsgemäß erbracht, fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen
abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen
Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als
zwei Monaten oder erfordert er vom Dienstleister finanzielle Vorleistungen, die
25% des vereinbarten Honorars übersteigen, so sind angemessene
Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ¼ der Gesamtvergütung bei
Auftragserteilung, ¼ nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, ½ nach
Ablieferung.
4.2
Die Abnahme darf nicht aus
gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags
besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen
Gestaltung sind ausgeschlossen.
4.3
Bei Zahlungsverzug kann der Dienstleister bei
Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, die gesetzliche
Verzugspauschale i. H. v. 40,00 EUR sowie Verzugszinsen in Höhe von 9
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt
vorbehalten.
5.
Nutzungsrechte
5.1
Die Entwürfe und die Satzdatei dürfen nur für den
vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet
werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich
und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu
vergüten.
Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und
berechtigt den Dienstleister neben der Forderung eines ergänzenden
Nutzungshonorars zur Geltendmachung von Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüchen.
Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich
geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Programmierung ist
unzulässig.
Sämtliche Entwürfe, Satzdateien, Konzeptionen, Programmierungen
und sonstige Leistungen des Dienstleisters werden dem Auftraggeber im Sinne des
§ 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte
außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
5.2
Der Dienstleister räumt dem Auftraggeber die für
den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts
anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht
eingeräumt.
5.3
Jede Übertragung oder Teilübertragung von
Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Dienstleisters.
5.4
Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der
vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
5.5
Geschützte Entwürfe und Programmierungen dürfen
ohne ausdrückliche Einwilligung des Dienstleisters weder im Original noch bei
der Reproduktion verändert werden. Der Dienstleister hat das Recht eine
Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner geschützten Entwürfe und
Programmierungen zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen
oder persönlichen Interessen an den vorgenannten Werkleistungen zu gefährden.
6.
Namensnennungspflicht
Der Dienstleister ist im Impressum der erstellten Webseite
namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist.
7.
Sonderleistungen und Nebenkosten
7.1
Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung
von abnahmefähigen Entwürfen, Satzdateien, Konzeptionen, Programmierungen, etc.
werden nach dem Zeitaufwand entsprechend AGD Vergütungstarif Design in der
jeweils aktuellen Fassung gesondert berechnet. 7.2
Der Dienstleister ist
nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur
Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des
Auftraggebers zu bestellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Erwerb
von Lizenzen für Software, Grafiken, Fotografien oder Templates sowie das
Anmieten von Server-Speicherplatz auf Serveranlagen (Web-Hosting).Der
Auftraggeber verpflichtet sich, dem Dienstleister entsprechende Vollmacht zu
erteilen.
7.3
Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung
Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des
Dienstleisters abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den
Dienstleister im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen
freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Der Dienstleister ist
in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen,
sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.
7.4
Auslagen für notwendige technische Nebenkosten,
insbesondere für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen,
Teasern, Web-Hosting etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu
erstatten.
8.
Eigentum an Entwürfen und Daten
8.1
An Entwürfen und Satzdateien werden nur
Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht
etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes
ergibt.
8.2
Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten
und Dateien verbleiben im Eigentum des Dienstleisters. Dieser ist nicht
verpflichtet, sämtliche Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren
und zu vergüten.
8.4
Hat der Dienstleister dem Auftraggeber Daten und
Dateien, insbesondere sogenannte »offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen
diese nur mit vorheriger Zustimmung des Dienstleisters geändert werden, es sei
denn, aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.
9.
Eigenwerbung
Der Dienstleister ist berechtigt, sämtliche in Erfüllung des
Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien
unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im Übrigen auf das
Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern der Dienstleister nicht
über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers
schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss der
Dienstleister für seine Werbezwecke selbst einholen.
10.
Haftung
10.1 Der Dienstleister haftet
für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Dateien, Vorlagen, Filmen,
Displays, Layouts, Satzdateien etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit; für solche Schäden haftet der Dienstleister auch bei Fahrlässigkeit.
Im Übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht
verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von
besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
10.2 Für Aufträge, die im
Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der
Dienstleister gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den
Dienstleister trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Der
Dienstleister tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.3 Der Auftraggeber
versichert, dass er zur Verwendung aller dem Dienstleister übergebenen Daten und
Vorlagen (insb. Grafiken, Fotografien oder Templates) berechtigt ist. Sollte er
entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der
Auftraggeber den Dienstleister von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10.4 Der Auftraggeber hat
Entwürfe oder Satzdateien auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen
etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom
Auftraggeber freigegebene Entwürfe entfällt jede Haftung des Dienstleisters für
erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
10.5 Beanstandungen
offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks
schriftlich beim Dienstleister geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt
die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Dies gilt nicht, wenn der
Auftraggeber ein Verbraucher ist.
10.6 Der Auftraggeber ist
verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten
selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und
sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Dienstleister haftet
außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche
Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber
auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind.
11. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen,
erhält der Dienstleister die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte
Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge
anrechnen lassen (§ 649 BGB).
12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort und
Gerichtsstand ist der Sitz des Dienstleisters, wenn die Vertragsparteien
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind oder mindestens eine Partei keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
12.2 Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.